Die Generalstaatsanwaltschaft bringt demgegenüber vor, dass das Bundesgericht mit seiner neueren Rechtsprechung klarstelle, dass eine Alkoholkontrolle bei den Unfallbeteiligten die absolute Regel bilde. Die Vorinstanz stütze sich jedoch bei der Frage, ob eine Blutprobe angeordnet worden wäre, auf die ältere Praxis des Bundesgerichts und stelle damit eine Analyse der konkreten Umstände des Vorfalls an (pag. 237). Die Vorinstanz verkenne, dass die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung hauptsächlich mit der legislativen Änderung von Art.