Zusammenfassend sei daher sowohl der objektive als auch subjektive Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG nicht erfüllt, weshalb der Beschuldigte von der Anschuldigung der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit freizusprechen sei (pag. 190, S. 22 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). 9.3 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft bringt demgegenüber vor, dass das Bundesgericht mit seiner neueren Rechtsprechung klarstelle, dass eine Alkoholkontrolle bei den Unfallbeteiligten die absolute Regel bilde.