7 Zudem habe der Beschuldigte weder vorsätzlich noch eventualvorsätzlich gehandelt als er sich vom Unfallort entfernt habe, ohne die Polizei zu avisieren, da er zu keinem Zeitpunkt daran gedacht habe, dass er an der Unfallstelle hätte verbleiben müssen, damit dessen Fahrfähigkeit hätte abgeklärt werden können. Eine derartige Abklärung habe sich laut Polizei denn auch als unnötig erwiesen. Zusammenfassend sei daher sowohl der objektive als auch subjektive Tatbestand von Art.