Dies sei aufgrund der konkreten Unfallumstände auch nicht erstaunlich, da sich der Unfall an einem Dienstagnachmittag ereignet habe und der Beschuldigte von der Arbeit herkommend nach Hause gefahren sei. Wenn selbst die Polizei in Kenntnis der Unfallumstände auf die Anordnung einer Alkoholprobe verzichtet habe, weil eine Beeinträchtigung der Fahrfähigkeit des Beschuldigten derart unwahrscheinlich gewesen sei, so müsse auch der Beschuldigte als Laie erst recht nicht mit einer derartigen Massnahme rechnen. Der objektive Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG sei daher nicht erfüllt.