189 f., S. 21 f. der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). Vorliegend sei erstellt, dass die Polizei auf die Anordnung einer Atemalkoholprobe und anderweitiger Untersuchungsmassnahmen verzichtet habe, da keine Anzeichen einer Fahrunfähigkeit beim Beschuldigten festgestellt worden seien. Dies sei aufgrund der konkreten Unfallumstände auch nicht erstaunlich, da sich der Unfall an einem Dienstagnachmittag ereignet habe und der Beschuldigte von der Arbeit herkommend nach Hause gefahren sei.