Auf der subjektiven Seite sei zumindest Eventualvorsatz vorausgesetzt. Dieser sei gegeben, wenn der Fahrzeuglenker die die Meldepflicht sowie die die hohe Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Blutprobe begründenden Tatsachen gekannt habe und die Unterlassung der gesetzlich vorgeschriebenen und ohne Weiteres möglichen Unfallmeldung vernünftigerweise nur als Inkaufnahme der Vereitelung einer Blutprobe gewertet werden könne (pag. 189 f., S. 21 f. der vorinstanzlichen Entscheidbegründung).