Gegen den Strafbefehl vom 29. Mai 2018 erhob der Beschuldigte Einsprache (pag. 50). Nachdem sich die Vorinstanz vorbehielt, den Sachverhalt allenfalls abweichend zum Strafbefehl vom 29. Mai 2018 nur als einfache Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG zu würdigen (pag. 138), sprach sie den Beschuldigten mit Urteil vom 13. September 2019 frei von der Anschuldigung der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und erklärte ihn schuldig der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs und des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall mit Sachschaden (vgl. Ziff. I.1. hiervor sowie pag.