_ änderte den Anzeigerapport vom 19. April 2018 insoweit, als dass sie den Hinweis auf Art. 90 Abs. 1 SVG durchstrich und stattdessen Art. 90 Abs. 2 SVG und Art. 91a Abs. 1 SVG handschriftlich mit Bleistift ergänzte. Mit Strafbefehl vom 29. Mai 2018 wurde der Beschuldigte schliesslich wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln, pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall sowie Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 160.00, ausmachend CHF 2'400.00, unter Aufschub des Vollzugs der Geldstrafe und unter