Staatsanwältin K.________ änderte den Anzeigerapport vom 19. April 2018 insoweit, als dass sie den Hinweis auf Art. 90 Abs. 1 SVG durchstrich und stattdessen Art. 90 Abs. 2 SVG und Art. 91a Abs. 1 SVG handschriftlich mit Bleistift ergänzte.