Polizist J.________ führte im Anzeigerapport vom 19. April 2018 nebst dem pflichtwidrigen Verhalten nach Verkehrsunfall (ohne Personenschaden) als Lenker eines Personenwagens auch evtl. mangelnde Aufmerksamkeit als Lenker eines Personenwagens – unter Hinweis auf Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung [VRV; SR 741.11] sowie Art. 31 Abs. 1 und Art. 90 Abs. 1 SVG – auf (pag. 1). Der Vereitelungsvorwurf i.S.v. Art. 91a Abs. 1 SVG wurde – nach Rücksprache mit seinem polizeilichen Vorgesetzten (vgl. seine Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, pag. 147) – nicht in der Anzeige aufgeführt. Die a.o. Staatsanwältin K.__