Vorliegend geht es – mit Blick auf die Anschuldigung der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (gemäss Strafbefehl vom 29. Mai 2018, pag. 46) – um die Rechtsfrage, ob sich der Beschuldigte bezüglich des Vorfalls vom 10. April 2018 in C.________ der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit nach Art. 91a Abs. 1 SVG evtl. i.V.m. Art. 22 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) schuldig gemacht hat. Polizist J.__