9. Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, evtl. Versuch dazu (Art. 91a Abs. 1 SVG evtl. i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) 9.1 Vorbemerkungen Wie bereits erwähnt, sind die Schuldsprüche wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs und pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall mit Sachschaden, beides begangen am 10. April 2018 in C.________, in Rechtskraft erwachsen. Vorliegend geht es – mit Blick auf die Anschuldigung der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (gemäss Strafbefehl vom 29. Mai 2018, pag.