SR 741.01) hätte rechnen müssen. Bei den Ausführungen der Verteidigung handelt es sich allerdings nicht um eine Frage des Sachverhalts, sondern der juristischen Würdigung der gesamten konkreten Umstände, mit Blick auf die Frage der Erfüllung des Tatbestandes. Sie bewegt sich im Bereich von Hypothesen und nicht von Fakten. Die Begründung der Kammer zu den Argumenten der Verteidigung folgt deshalb unter der rechtlichen Würdigung. III. Rechtliche Würdigung