5 Massnahmen angeordnet worden wäre, wenn der Beschuldigte auf der Unfallstelle geblieben wäre und die Polizei avisiert hätte (pag. 246). Mit anderen Worten macht die Verteidigung geltend, dass der Beschuldigte unter diesen Umständen gar nicht mit der Anordnung einer Massnahme i.S.v. Art. 91a Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) hätte rechnen müssen.