Sie konnten beim Beschuldigten keine Anzeichen einer Fahrunfähigkeit feststellen und verzichteten auf die Anordnung einer Atemalkohol-, Blut- und Urinprobe (pag. 1; pag. 3; pag. 5; pag. 7; pag. 9 ff.; pag. 141, Z. 12 ff.; pag. 142 ff.; pag. 147, Z. 5 ff.). 8. Vorbringen der Verteidigung In Bezug auf den Sachverhalt führt die Verteidigung zusammenfassend aus, dass die Polizei beim Beschuldigten keine Anzeichen einer Fahrunfähigkeit habe feststellen können und sie auf die Anordnung einer Atemalkohol-, Blut- und Urinprobe verzichtet habe. Es sei davon auszugehen, dass auch keine dieser