Polizistin I.________ war zivil unterwegs und fuhr zum Zeitpunkt des Ausweichmanövers des Beschuldigten auf der Gegenfahrbahn von F.________ herkommend Richtung C.________. Sie konnte das Brems- und Ausweichmanöver über ihre Fahrbahn ins Wiesland und die anschliessende Rückkehr auf die Fahrbahn des Beschuldigten beobachten und meldete diesen anschliessend der Polizei. Die Polizei suchte gleichentags, ca. um 18:00 Uhr, den Beschuldigten zu Hause auf. Sie konnten beim Beschuldigten keine Anzeichen einer Fahrunfähigkeit feststellen und verzichteten auf die Anordnung einer Atemalkohol-, Blut- und Urinprobe (pag.