Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz und damit der eigentliche Ablauf des Unfalls werden weder durch die Generalstaatsanwaltschaft noch durch den Beschuldigten bestritten (pag. 236; pag. 245 f.). Es kann somit oberinstanzlich grundsätzlich vom unbestrittenen (pag. 176, S. 8 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung) und von dem durch die Vorinstanz als erwiesen erachteten Sachverhalt ausgegangen werden (pag. 183, S. 15 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Demnach gilt für die Kammer folgender Sachverhalt als erstellt: