344 StPO). Diese Bestimmung findet auch im Berufungsverfahren Anwendung (vgl. Art. 379 StPO). Mit Verfügung vom 9. Juli 2020 behielt sich die Kammer in Anwendung von Art. 344 StPO vor, den angeklagten Sachverhalt auch unter dem Aspekt der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit rechtlich zu würdigen und gewährte den Parteien hierzu das rechtliche Gehör (pag. 256). Die Generalstaatsanwaltschaft nahm mit Eingabe vom 10. Juli 2020 (pag. 260 f.) und die Verteidigung – nach einmalig gewährter Fristerstreckung – mit Eingabe vom 19. August 2020 (pag. 272 f.) Stellung.