6. Würdigungsvorbehalt Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Ein Wechsel der rechtlichen Würdigung bei unverändertem Anklagesachverhalt erscheint u.a. zulässig von Vollendung zu Versuch (vgl. HAURI/VENETZ, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 ff. zu Art. 344 StPO). Allerdings ist das Gericht verpflichtet, den Parteien zu eröffnen, wenn es möglicherweise den Sachverhalt rechtlich anders würdigen will als die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift (vgl. Art. 344 StPO).