5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die Kammer hat infolge beschränkter Berufung der Generalstaatsanwaltschaft (vgl. Ziff. 2 und 4 hiervor) den erstinstanzlichen Freispruch von der Anschuldigung der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, angeblich begangen am 10. April 2018 in C.________ (pag. 157 f., Ziff. I des erstinstanzlichen Urteils), den Sanktionenpunkt sowie die gesamten Kosten- und Entschädigungsfolgen zu überprüfen.