2. Der Beschuldigte sei freizusprechen von der Anschuldigung der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, angeblich begangen am 10. April 2018 in C.________. 3 3. Die auf den Freispruch entfallenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen.