_ stellt und begründet in seiner Stellungnahme zur Berufungsbegründung vom 2. Juni 2020 folgende Anträge (pag. 244 ff.): 1. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil vom 13. September 2019 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als dass der Beschuldigte der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs und des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall mit Sachschaden, beides begangen am 10. April 2018 in C.________, schuldig erklärt und zu einer Übertretungsbusse von CHF 800.– sowie den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten von CHF 1'830.– verurteilt wurde.