4. Anträge der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft stellt und begründet in ihrer Berufungsbegründung vom 29. April 2020 folgende Anträge (pag. 235 ff.): 1. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil vom 13. September 2019 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ schuldig erklärt wurde der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs und des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall mit Sachschaden, beides begangen am 10. April 2018 in C.________ und er dafür zu einer Übertretungsbusse von CHF 800.00 verurteilt wurde.