2 angeklagten Sachverhalt auch unter dem Aspekt der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zu würdigen (pag. 256 f.) (vgl. Ziff. 6 hiernach für die weiteren Ausführungen zum Würdigungsvorbehalt). Nach Eingang der Stellungnahmen der Parteien zum Würdigungsvorbehalt und der Kostennote von Rechtsanwalt B.________ wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 19. August 2020 – vorbehältlich umgehend einzureichender Schlussbemerkungen – als abgeschlossen erachtet und ein schriftlicher Entscheid in Aussicht gestellt (pag. 285 f.).