Der Beschuldigte, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, erklärte innert Frist weder Anschlussberufung noch beantragte er ein Nichteintreten auf die Berufung. Mit Einverständnis der Parteien (pag. 215; pag. 217) ordnete die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 2. April 2020 in Anwendung von Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens an (pag. 219). Die daraufhin innert Frist eingereichte Berufungsbegründung der Generalstaatsanwaltschaft datiert vom 29. April 2020 (pag. 235 ff.). Dazu nahm Rechtsanwalt B.________ fristgerecht am 2. Juni 2020 Stellung (pag.