Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 20 86 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 11. November 2020 Besetzung Oberrichter Gerber (Präsident i.V.), Oberrichter Guéra, Oberrichter Vicari Gerichtsschreiberin Susedka Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Berufungsführerin Gegenstand Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Einzelgericht) vom 13. September 2019 (PEN 18 714) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 13. September 2019 sprach das Regionalgericht Berner Jura- Seeland (nachfolgend: Vorinstanz) A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) frei von der Anschuldigung der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, angeblich begangen am 10. April 2018 in C.________, unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 581.60 an den Beschuldigten für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte sowie unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 410.00 an den Kanton Bern (pag. 157 f., Ziff. I des erstinstanzlichen Urteils). Hingegen erklärte die Vorinstanz den Beschuldigten schuldig der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs und des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall mit Sachschaden, beides begangen am 10. April 2018 in C.________, und verurteilte ihn in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer Übertretungsbusse von CHF 800.00 und zu den auf die Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1'830.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Übertretungsbusse wurde auf 8 Tage festgesetzt (pag. 158, Ziff. II des erstinstanzlichen Urteils). 2. Berufung Mit Eingabe vom 17. September 2019 meldete die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) fristgerecht Berufung gegen dieses Urteil an (pag. 165). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 25. Februar 2020 (pag. 201) reichte die Generalstaatsanwaltschaft am 11. März 2020 form- und fristgerecht eine Berufungserklärung ein und beschränkte die Berufung auf den Freispruch von der Anschuldigung der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und dessen Folgen (pag. 209 f.). Der Beschuldigte, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, erklärte innert Frist weder Anschlussberufung noch beantragte er ein Nichteintreten auf die Berufung. Mit Einverständnis der Parteien (pag. 215; pag. 217) ordnete die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 2. April 2020 in Anwendung von Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens an (pag. 219). Die daraufhin innert Frist eingereichte Berufungsbegründung der Generalstaatsanwaltschaft datiert vom 29. April 2020 (pag. 235 ff.). Dazu nahm Rechtsanwalt B.________ fristgerecht am 2. Juni 2020 Stellung (pag. 244 ff.). Mit Eingabe vom 12. Juni 2020 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf eine Replik (pag. 253). Mit Verfügung vom gleichen Tag wurde der Schriftenwechsel als abgeschlossen erachtet und ein schriftlicher Entscheid in Aussicht gestellt (pag. 254 f.). Mit Verfügung vom 9. Juli 2020 wurde der Schriftenwechsel wieder eröffnet und die Kammer behielt sich vor, den 2 angeklagten Sachverhalt auch unter dem Aspekt der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zu würdigen (pag. 256 f.) (vgl. Ziff. 6 hiernach für die weiteren Ausführungen zum Würdigungsvorbehalt). Nach Eingang der Stellungnahmen der Parteien zum Würdigungsvorbehalt und der Kostennote von Rechtsanwalt B.________ wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 19. August 2020 – vorbehältlich umgehend einzureichender Schlussbemerkungen – als abgeschlossen erachtet und ein schriftlicher Entscheid in Aussicht gestellt (pag. 285 f.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden in oberer Instanz über den Beschuldigten ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 17. April 2020, pag. 233), ein aktueller Auszug über die Administrativmassnahmen (datierend vom 17. April 2020, pag. 227 ff.) sowie ein aktueller Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse (datierend vom 9. April 2020, pag. 223 ff.) eingeholt (pag. 219 ff.). 4. Anträge der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft stellt und begründet in ihrer Berufungsbegründung vom 29. April 2020 folgende Anträge (pag. 235 ff.): 1. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil vom 13. September 2019 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ schuldig erklärt wurde der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs und des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall mit Sachschaden, beides begangen am 10. April 2018 in C.________ und er dafür zu ei- ner Übertretungsbusse von CHF 800.00 verurteilt wurde. 2. A.________ sei zusätzlich zu den in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, begangen am 10. April 2018 in C.________, schuldig zu erklären. 3. Er sei zu verurteilen: 3.1. zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 180.00, unter Gewährung des be- dingten Vollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren; 3.2. zu einer Verbindungsbusse von CHF 800.00 (2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe); 3.3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten. Rechtsanwalt B.________ stellt und begründet in seiner Stellungnahme zur Beru- fungsbegründung vom 2. Juni 2020 folgende Anträge (pag. 244 ff.): 1. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil vom 13. September 2019 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als dass der Beschuldigte der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs und des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall mit Sachschaden, beides begangen am 10. April 2018 in C.________, schuldig erklärt und zu einer Übertretungsbusse von CHF 800.– sowie den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten von CHF 1'830.– verurteilt wurde. 2. Der Beschuldigte sei freizusprechen von der Anschuldigung der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, angeblich begangen am 10. April 2018 in C.________. 3 3. Die auf den Freispruch entfallenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 4. Dem Beschuldigten sei für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte für die erste In- stanz eine Entschädigung von CHF 581.60 (inkl. MWST, gem. erstinstanzlichem Urteil) sowie für das oberinstanzliche Verfahren gemäss einzureichender Honorarnote auszurichten. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die Kammer hat infolge beschränkter Berufung der Generalstaatsanwaltschaft (vgl. Ziff. 2 und 4 hiervor) den erstinstanzlichen Freispruch von der Anschuldigung der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, angeblich begangen am 10. April 2018 in C.________ (pag. 157 f., Ziff. I des erstinstanzlichen Urteils), den Sanktionenpunkt sowie die gesamten Kosten- und Entschädigungsfolgen zu überprüfen. Die Schuldsprüche wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs und wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall mit Sachschaden, beides begangen am 10. April 2018 in C.________, sowie die Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 800.00 (pag. 158, Ziff. II des erstinstanzlichen Urteils) sind demgegenüber unangefochten geblieben und daher in Rechtskraft erwachsen. Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO) und ist aufgrund der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft nicht an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil auch zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. 6. Würdigungsvorbehalt Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Ein Wechsel der rechtlichen Würdigung bei unverändertem Anklagesachverhalt er- scheint u.a. zulässig von Vollendung zu Versuch (vgl. HAURI/VENETZ, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 ff. zu Art. 344 StPO). Allerdings ist das Gericht verpflichtet, den Parteien zu eröffnen, wenn es möglicherweise den Sachverhalt rechtlich anders würdigen will als die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift (vgl. Art. 344 StPO). Diese Bestimmung findet auch im Berufungsverfahren Anwendung (vgl. Art. 379 StPO). Mit Verfügung vom 9. Juli 2020 behielt sich die Kammer in Anwendung von Art. 344 StPO vor, den angeklagten Sachverhalt auch unter dem Aspekt der ver- suchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit recht- lich zu würdigen und gewährte den Parteien hierzu das rechtliche Gehör (pag. 256). Die Generalstaatsanwaltschaft nahm mit Eingabe vom 10. Juli 2020 (pag. 260 f.) und die Verteidigung – nach einmalig gewährter Fristerstreckung – mit Eingabe vom 19. August 2020 (pag. 272 f.) Stellung. 4 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz und damit der eigentliche Ablauf des Unfalls werden weder durch die Generalstaatsanwaltschaft noch durch den Beschuldigten bestritten (pag. 236; pag. 245 f.). Es kann somit oberinstanzlich grundsätzlich vom unbestrittenen (pag. 176, S. 8 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung) und von dem durch die Vorinstanz als erwiesen erachteten Sachverhalt ausgegangen werden (pag. 183, S. 15 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Demnach gilt für die Kammer folgender Sachverhalt als erstellt: Der fahrfähige Beschuldigte fuhr am 10. April 2018 um ca. 16:50 Uhr als Halter und Lenker eines schwarzen BMW mit dem Kontrollschild D.________ von C.________ herkommend auf der E.________ Richtung F.________. Dabei erlitt er eine Niesattacke. Nach seinem Niesanfall realisierte der Beschuldigte, dass das vorausfahrende Fahrzeug abbremste. Um eine Auffahrkollision mit den vorausfahrenden Fahrzeugen, die eine beinahe stehende Kolonne bildeten, zu verhindern, leitete der Beschuldigte zunächst eine Vollbremsung ein und wich dann nach links auf die Gegenfahrbahn aus, da er dort kein entgegenkommendes Fahrzeug wahrnehmen konnte, und fuhr sogleich ins angrenzende Wiesland (pag. 7 f.; pag. 14, Z. 23 ff.; pag. 139, Z. 30 ff.). Dadurch verursachte er am Wiesland einen Sachschaden von CHF 100.00 (pag. 5; pag. 15, Z. 93 ff.). Ohne den Vorfall zu melden, bog der Beschuldigte anschliessend wieder auf die E.________ ein und setzte seine Fahrt in Richtung F.________ bis zur G.________ AG fort. Auf deren Gelände reinigte er sein Fahrzeug und prüfte es auf allfällige Schäden. Anschliessend fuhr er mit seinem Fahrzeug nach H.________ nach Hause (pag. 3; pag. 14, Z. 39 ff. und Z. 70 ff.; pag. 15, Z. 73 ff.; pag. 139, Z. 41 ff.; pag. 141, Z. 1 ff.). Polizistin I.________ war zivil unterwegs und fuhr zum Zeitpunkt des Ausweich- manövers des Beschuldigten auf der Gegenfahrbahn von F.________ herkom- mend Richtung C.________. Sie konnte das Brems- und Ausweichmanöver über ihre Fahrbahn ins Wiesland und die anschliessende Rückkehr auf die Fahrbahn des Beschuldigten beobachten und meldete diesen anschliessend der Polizei. Die Polizei suchte gleichentags, ca. um 18:00 Uhr, den Beschuldigten zu Hause auf. Sie konnten beim Beschuldigten keine Anzeichen einer Fahrunfähigkeit feststellen und verzichteten auf die Anordnung einer Atemalkohol-, Blut- und Urinprobe (pag. 1; pag. 3; pag. 5; pag. 7; pag. 9 ff.; pag. 141, Z. 12 ff.; pag. 142 ff.; pag. 147, Z. 5 ff.). 8. Vorbringen der Verteidigung In Bezug auf den Sachverhalt führt die Verteidigung zusammenfassend aus, dass die Polizei beim Beschuldigten keine Anzeichen einer Fahrunfähigkeit habe feststellen können und sie auf die Anordnung einer Atemalkohol-, Blut- und Urinprobe verzichtet habe. Es sei davon auszugehen, dass auch keine dieser 5 Massnahmen angeordnet worden wäre, wenn der Beschuldigte auf der Unfallstelle geblieben wäre und die Polizei avisiert hätte (pag. 246). Mit anderen Worten macht die Verteidigung geltend, dass der Beschuldigte unter diesen Umständen gar nicht mit der Anordnung einer Massnahme i.S.v. Art. 91a Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) hätte rechnen müssen. Bei den Ausführungen der Verteidigung handelt es sich allerdings nicht um eine Frage des Sachverhalts, sondern der juristischen Würdigung der gesamten konkreten Umstände, mit Blick auf die Frage der Erfüllung des Tatbestandes. Sie bewegt sich im Bereich von Hypothesen und nicht von Fakten. Die Begründung der Kammer zu den Argumenten der Verteidigung folgt deshalb unter der rechtlichen Würdigung. III. Rechtliche Würdigung 9. Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, evtl. Versuch dazu (Art. 91a Abs. 1 SVG evtl. i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) 9.1 Vorbemerkungen Wie bereits erwähnt, sind die Schuldsprüche wegen einfacher Verletzung von Ver- kehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs und pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall mit Sachschaden, beides begangen am 10. April 2018 in C.________, in Rechtskraft erwachsen. Vorliegend geht es – mit Blick auf die Anschuldigung der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (gemäss Straf- befehl vom 29. Mai 2018, pag. 46) – um die Rechtsfrage, ob sich der Beschuldigte bezüglich des Vorfalls vom 10. April 2018 in C.________ der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit nach Art. 91a Abs. 1 SVG evtl. i.V.m. Art. 22 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) schuldig gemacht hat. Polizist J.________ führte im Anzeigerapport vom 19. April 2018 nebst dem pflichtwidrigen Verhalten nach Verkehrsunfall (ohne Personenschaden) als Lenker eines Personenwagens auch evtl. mangelnde Aufmerksamkeit als Lenker eines Personenwagens – unter Hinweis auf Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung [VRV; SR 741.11] sowie Art. 31 Abs. 1 und Art. 90 Abs. 1 SVG – auf (pag. 1). Der Vereitelungsvorwurf i.S.v. Art. 91a Abs. 1 SVG wurde – nach Rücksprache mit seinem polizeilichen Vorgesetzten (vgl. seine Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, pag. 147) – nicht in der Anzeige aufgeführt. Die a.o. Staatsanwältin K.________ änderte den Anzeigerapport vom 19. April 2018 insoweit, als dass sie den Hinweis auf Art. 90 Abs. 1 SVG durchstrich und stattdessen Art. 90 Abs. 2 SVG und Art. 91a Abs. 1 SVG handschriftlich mit Bleistift ergänzte. Mit Strafbefehl vom 29. Mai 2018 wurde der Beschuldigte schliesslich wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln, pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall sowie Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 160.00, ausmachend CHF 2'400.00, unter Aufschub des Vollzugs der Geldstrafe und unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt. Weiter wurde der 6 Beschuldigte zu einer Verbindungsbusse von CHF 480.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen, und zu einer Busse von CHF 400.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen, verurteilt sowie unter Auferlegung der Verfahrenskosten (pag. 46 f.). Gegen den Strafbefehl vom 29. Mai 2018 erhob der Beschuldigte Einsprache (pag. 50). Nachdem sich die Vorinstanz vorbehielt, den Sachverhalt allenfalls abweichend zum Strafbefehl vom 29. Mai 2018 nur als einfache Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG zu würdigen (pag. 138), sprach sie den Beschuldigten mit Urteil vom 13. September 2019 frei von der Anschuldigung der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und erklärte ihn schuldig der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs und des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall mit Sachschaden (vgl. Ziff. I.1. hiervor sowie pag. 157 f.). 9.2 Ausführungen der Vorinstanz Die Vorinstanz führt zusammenfassend aus, dass nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung bereits dann mit der Anordnung einer Atemalkoholkontrolle gerechnet werden müsse, wenn ein Fahrzeugführer in einen Unfall verwickelt sei. Diese Rechtsprechung sei jedoch abzulehnen, da sie über den gesetzgeberischen Willen hinausgehe. Es sei daher auf die ältere bundesgerichtliche Praxis abzustellen. Diese mache die Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Blutprobe von den konkreten Umständen abhängig. Demnach müsse nicht mit der Anordnung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gerechnet werden, wenn auf die Anordnung einer derartigen Massnahme verzichtet worden sei, obwohl eine solche ohne Weiteres möglich gewesen wäre – so insbesondere wenn der betreffende Beamte die Untersuchung nicht für nötig gehalten habe (pag. 189, S. 21 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). Auf der subjektiven Seite sei zumindest Eventualvorsatz vorausgesetzt. Dieser sei gegeben, wenn der Fahrzeuglenker die die Meldepflicht sowie die die hohe Wahr- scheinlichkeit der Anordnung einer Blutprobe begründenden Tatsachen gekannt habe und die Unterlassung der gesetzlich vorgeschriebenen und ohne Weiteres möglichen Unfallmeldung vernünftigerweise nur als Inkaufnahme der Vereitelung einer Blutprobe gewertet werden könne (pag. 189 f., S. 21 f. der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). Vorliegend sei erstellt, dass die Polizei auf die Anordnung einer Atemalkoholprobe und anderweitiger Untersuchungsmassnahmen verzichtet habe, da keine Anzeichen einer Fahrunfähigkeit beim Beschuldigten festgestellt worden seien. Dies sei aufgrund der konkreten Unfallumstände auch nicht erstaunlich, da sich der Unfall an einem Dienstagnachmittag ereignet habe und der Beschuldigte von der Arbeit herkommend nach Hause gefahren sei. Wenn selbst die Polizei in Kenntnis der Unfallumstände auf die Anordnung einer Alkoholprobe verzichtet habe, weil eine Beeinträchtigung der Fahrfähigkeit des Beschuldigten derart unwahrscheinlich gewesen sei, so müsse auch der Beschuldigte als Laie erst recht nicht mit einer derartigen Massnahme rechnen. Der objektive Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG sei daher nicht erfüllt. 7 Zudem habe der Beschuldigte weder vorsätzlich noch eventualvorsätzlich gehan- delt als er sich vom Unfallort entfernt habe, ohne die Polizei zu avisieren, da er zu keinem Zeitpunkt daran gedacht habe, dass er an der Unfallstelle hätte verbleiben müssen, damit dessen Fahrfähigkeit hätte abgeklärt werden können. Eine derartige Abklärung habe sich laut Polizei denn auch als unnötig erwiesen. Zusammenfassend sei daher sowohl der objektive als auch subjektive Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG nicht erfüllt, weshalb der Beschuldigte von der Anschuldi- gung der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit freizu- sprechen sei (pag. 190, S. 22 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). 9.3 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft bringt demgegenüber vor, dass das Bundesgericht mit seiner neueren Rechtsprechung klarstelle, dass eine Alkoholkontrolle bei den Unfallbeteiligten die absolute Regel bilde. Die Vorinstanz stütze sich jedoch bei der Frage, ob eine Blutprobe angeordnet worden wäre, auf die ältere Praxis des Bun- desgerichts und stelle damit eine Analyse der konkreten Umstände des Vorfalls an (pag. 237). Die Vorinstanz verkenne, dass die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung hauptsächlich mit der legislativen Änderung von Art. 55 SVG vom 1. Januar 2005 begründet worden sei, wonach Fahrzeugführer sowie an Unfällen beteiligte Strassenbenützer einer Atemalkoholprobe unterzogen werden könnten. Seit dem 1. Januar 2008 könne die Polizei zudem nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs (Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV; SR 741.013) systematische Vorabtests durchführen, um festzustellen, ob Alkohol konsumiert worden sei. Durch diese gesetzgeberische Entwicklung sei der Anwendungsbereich von Art. 91a Abs. 1 SVG erweitert worden. Es komme daher nicht von ungefähr, dass das Bundesgericht davon ausgehe, dass vermehrt mit einer Massnahme gerechnet werden müsse. Weiter würden die kantonalen Polizeikorps unterschiedlich von Art. 55 SVG Gebrauch machen; einige würden systematisch bei allen Unfallbeteiligten Atemalkoholkontrollen durchführen, andere hingegen nur unter gewissen Voraussetzungen. Entsprechend sei bei Berücksichtigung der konkreten Umstände je nach Kanton unter verschiedenen Umständen mit der Anordnung von Massnahmen zu rechnen und so der Tatbestand nach Art. 91a SVG erfüllt, was abzulehnen sei. Die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung ermögliche nun aber eine objektive Beurteilung des Sachverhalts, weshalb ihr auch der Vorzug zu geben sei. Schliesslich würden die neueren Entscheide des Bundesgerichts keinen völligen Bruch mit der alten Praxis darstellen, da ähnliche Konstellationen – wie die vorliegende – bereits nach der älteren bundesgerichtlichen Rechtsprechung als Vereitelung von Massnahmen gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG qualifiziert worden seien (pag. 238). Zusammenfassend sei der objektive Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG daher erfüllt, zumal der Beschuldigte auch mit dem Erscheinen der Polizei und der Durchführung einer Massnahme zur Feststellung seiner Fahrunfähigkeit habe 8 rechnen müssen, da dies grundsätzlich bei jeder Verwicklung eines Fahrzeugführers in einen Unfall gelte, und zwar unabhängig davon, ob der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt nüchtern gewesen sei oder nicht (pag. 239). Die Begründung der Vorinstanz, wonach der subjektive Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG nicht erfüllt sei, weil der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt daran gedacht habe, zwecks Abklärung seiner Fahrfähigkeit an der Unfallstelle verbleiben zu müssen, sei zudem abzulehnen. Es sei unbestritten, dass der Beschuldigte den Unfallort mit Sachschaden wissentlich und willentlich verlassen habe, ohne Meldung zu erstatten. Der Beschuldigte bringe nichts vor, was die Unterlassung der Meldung plausibel hätte erklären können. Er mache lediglich geltend, dass er nicht gewusst habe, dass er den Sachschaden umgehend hätte melden müssen. Selbst wenn dem so wäre, könne diese Unkenntnis – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz – hinsichtlich der Meldepflicht nicht Fahrlässigkeit begründen, sondern stelle höchstens einen vermeidbaren Verbotsirrtum i.S.v. Art. 21 StGB dar, was allerdings den Vorsatz nicht aufhebe. Vorliegend könne das Unterlassen der Meldung an den Geschädigten oder die Polizei nur als Inkaufnahme der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit interpretiert werden, weshalb der subjektive Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG ebenfalls erfüllt sei (pag. 239 f.). In ihrer Stellungnahme vom 10. Juli 2020 zum Würdigungsvorbehalt (versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit) führt die Generalstaatsanwaltschaft ergänzend aus, dass der Beschuldigte aufgrund der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit der Durchführung einer Massnahme zur Feststellung seiner Fahrunfähigkeit habe rechnen müssen. Da eine solche Massnahme auch gegenüber einem nüchternen Fahrzeugführer angeordnet werden könne, ändere der schlussendliche Verzicht der ausgerückten Polizisten auf die Durchführung solcher Massnahmen nichts. Grund für den Verzicht sei vielmehr gewesen, dass sie sich ein persönliches Bild von der Fahrfähigkeit des Beschuldigten hätten machen können. Diese Möglichkeit sei einzig I.________ zu verdanken gewesen. Das Verhalten des Beschuldigten stelle daher zumindest eine versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrfähigkeit i.S.v. Art. 91a Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB dar (pag. 260 f.). 9.4 Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung schliesst sich den Ausführungen der Vorinstanz an, wonach die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung im konkreten Fall abzulehnen sei und diese weit über den gesetzgeberischen Willen hinausgehe (pag. 246). In Bezug auf die legislativen Änderungen von Art. 55 SVG vom 1. Januar 2005 führt die Verteidigung aus, dass diese gleichzeitig mit der Änderung bzw. Einführung von Art. 91a SVG in der Botschaft vom 31. März 1999 zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes, BBl 1999 4462, publiziert worden sei. Der Botschaft lasse sich jedoch nicht entnehmen, dass es durch die Einfügung von Art. 91a SVG zu einer Ausweitung bzw. Verschärfung der Anwendung von Art. 91 Abs. 3 aSVG bzw. Art. 91a SVG kommen solle. Die neuere bundesgerichtliche 9 Rechtsprechung gehe daher über den gesetzgeberischen Willen hinaus. Ausserdem habe das Bundesgericht nach der Publikation der obgenannten Botschaft und nach Einführung von Art. 91a SVG seine bisherige Rechtsprechung in BGE 131 IV 36 bestätigt. Es sei daher auf die ältere bundesgerichtliche Praxis abzustellen, wonach die Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Massnahme von den konkreten Umstän- den abhängig gemacht werde und gestützt darauf nicht mit einer Anordnung einer Massnahme gerechnet werden müsse, wenn auf die Anordnung einer derartigen Massnahme verzichtet worden sei, obwohl eine solche möglich gewesen wäre (pag. 246 f.). Weiter führt die Verteidigung aus, dass im vorliegenden Fall die konkreten Umstände, welche die Anordnung einer Blutprobe wahrscheinlich gemacht hätten, gerade nicht vorhanden gewesen seien; der Vorfall habe sich zur Tageszeit, um 16:50 Uhr, ereignet, somit nicht zu einem Zeitpunkt, in welchem der Beschuldigte allenfalls von einem Businesslunch oder Feierabendbier kommend nach Hause gefahren sei. Da eine Beeinträchtigung der Fahrfähigkeit derart unwahrscheinlich gewesen sei, habe die Polizei auch auf die Anordnung einer Atemalkoholprobe verzichtet. Schliesslich sei der Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG auch nicht zur Anzeige gebracht worden. Daraus müsse geschlossen werden, dass auch keine Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit angeordnet worden wären, wenn der Beschuldigte auf der Unfallstelle geblieben wäre und die Polizei verständigt hätte. Daher müsse der Beschuldigte als Laie – insbesondere wenn auch Uneinigkeit innerhalb der Polizeikorps in Bezug auf die Anwendung des Tatbestandes herrsche – erst recht nicht mit einer derartigen Massnahme rechnen. Abschliessend weist die Verteidigung darauf hin, dass der verursachte Verkehrsunfall nicht per se eine Pflicht begründet habe, die Polizei zu benachrichtigen, da keine Person verletzt worden sei. Der Beschuldigte hätte ohne Beizug der Polizei den Geschädigten benachrichtigen können. In diesem Fall wären keine Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit angeordnet worden. Die Kontaktaufnahme sei aber unterblieben, da der Beschuldigte nicht an seine Meldepflicht gedacht und er den Geschädigten nicht gekannt habe und er zu dieser Zeit beim Grundbuchamt nicht mehr hätte nachfragen können. Die unterlassene Meldung an die Polizei habe schliesslich auch zur Verurteilung wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall geführt. Aus diesen Gründen sei der Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG nicht erfüllt und der Beschuldigte sei von der Anschuldigung der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit freizusprechen (pag. 247). Im Rahmen der Stellungnahme vom 19. August 2020 zum Würdigungsvorbehalt (versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit) ergänzte die Verteidigung im Wesentlichen, dass beim Versuch sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sein müssten. Übereinstimmend mit der Vorinstanz seien aber – wie bereits mit Eingabe vom 2. Juni 2020 aufgezeigt worden sei – weder der objektive noch der subjektive Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG erfüllt. Die ausgerückten Polizisten hätten jederzeit die Möglichkeit gehabt, den Beschuldigten einer Atemalkoholkontrolle zu unterziehen. Sie hätten 10 jedoch darauf verzichtet. Der Beschuldigte habe sich dessen auch nicht widersetzt. Falls davon ausgegangen werde, der Beschuldigte habe fahrlässig gehandelt, so werde dies weder vom vollendetem noch vom versuchten Delikt erfasst, weshalb der Beschuldigte freizusprechen sei (pag. 272 f.). 9.5 Erwägungen der Kammer 9.5.1 Theoretische Ausführungen Für die theoretischen Ausführungen zum Tatbestand der Vereitelung von Mass- nahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit kann vorweg auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 188 ff., S. 20 ff. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung). Ergänzend (bzw. teilweise wiederholend) ist Folgendes festzu- halten: Der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG macht sich schuldig, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat. Das Gesetz will damit verhindern, dass der korrekt sich einer solchen Massnahme unterziehende Führer schlechter wegkommt als derjenige, der sich ihr entzieht oder sie sonst wie vereitelt (Urteil des Bundesgerichts 6B_796/2014 vom 13. November 2014 E. 1.2.1; BGE 126 IV 53 E. 2d). Art. 91a Abs. 1 SVG unterscheidet drei Verhaltensweisen: der (aktive) Widerstand gegen eine angeordnete Massnahme, die Zweckvereitelung einer Massnahme oder das Sich-Entziehen vor einer Kontrolle (Urteil des Bundesgerichts 6B_168/2009 vom 19. Mai 2009 E. 1.1). Die Tatbestandsvariante des «Sich-Entziehens» kann sowohl in einem aktiven Handeln als auch in einem Unterlassen bestehen, wobei die Begehung durch Un- terlassung (d.h. die Konstellation, in denen ein Täter die Meldung eines Unfalls un- terlässt und auf diese Weise einen Kontakt mit der Polizei vermeidet bzw. die An- ordnung einer Untersuchungsmassnahme verunmöglicht) in der Praxis sehr viel bedeutsamer ist (RIEDO, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 169 ff. zu Art. 91a SVG). Gemäss Bundesgericht ist der objektive Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG durch Unterlassung der sofortigen Meldung eines Unfalls an die Polizei erfüllt, wenn (1) der Fahrzeugführer gemäss Art. 51 SVG zur soforti- gen Meldung verpflichtet ist, (2) die Meldepflicht der Abklärung des Unfalls und damit allenfalls auch der Ermittlung des Zustands des Fahrzeuglenkers dient (Zweckzusammenhang), (3) die Benachrichtigung der Polizei möglich war und (4) bei objektiver Betrachtung aller Umstände die Polizei bei Meldung des Unfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Blutprobe angeordnet hätte (Urteil des Bundesge- richts 6B_531/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.3.). Vorausgesetzt ist daher zunächst (1), dass der Täter zur sofortigen Meldung des Unfalls verpflichtet gewesen wäre. Eine solche Handlungs- bzw. Meldepflicht ergibt sich nicht aus Art. 91a SVG, sondern aus anderen Normen des Strassenverkehrsrechts. Dabei wird verlangt, dass die gesetzliche Meldepflicht der 11 Abklärung des Unfalls und damit allenfalls auch der Ermittlung des Zustands des Fahrzeuglenkers dient (2). Gemäss Bundesgericht ist dieser Zweckzusammenhang namentlich bei Art. 51 Abs. 3 SVG gegeben. Der Täter muss keine besonderen Vorkehrungen treffen, um einer Untersuchungsmassnahme zu entgehen. Das blosse Unterlassen der Meldung genügt. Der Begriff des Unfalls richtet sich zudem nach der Rechtsprechung zu Art. 51 und 92 SVG, wonach ein Unfall jedes Ereignis ist, das geeignet ist, einen Personen- und/oder Sachschaden herbeizuführen (RIEDO, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 76 zu Art. 91a SVG m.w.H.). Weiter wird verlangt, dass die Benachrichtigung der Polizei möglich war (3). Dies richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Schliesslich muss die Anordnung einer Blutprobe sehr wahrscheinlich sein (4) (RIEDO, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 173 ff. zu Art. 91a SVG). Während die Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer solchen Untersuchungsmassnahme nach der älteren bundesgerichtlichen Rechtsprechung von den konkreten Umständen des Falles (Art, Schwere und Hergang des Unfalls, Zustand sowie Verhalten des Fahrzeuglenkers vor und nach dem Unfall) abhängig gemacht wurde (vgl. etwa BGE 131 IV 36 E. 2.2.1; BGE 126 IV 53 E. 2a), stellte das Bundesgericht erstmals in BGE 142 IV 324 fest, dass der an einem Unfall beteiligte Fahrzeuglenker grundsätzlich damit rechnen muss, dass er sich einer Alkoholkontrolle unterziehen muss. Anders verhält es sich nur dann, wenn die Kollision zweifelsfrei auf einen vom Fahrzeuglenker unabhängigen Umstand zurückzuführen ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_531/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.3; 6B_461/2017 vom 26. Januar 2018 E. 2.3; 6B_1323/2016 vom 5. April 2017 E. 1.2; BGE 142 IV 324 E. 1.1.3). Mit der neuen Rechtsprechung stellt das Bundesgericht klar, dass eine Atemalkoholkontrolle die absolute Regel bildet. Dies wird mit der seit dem 1. Januar 2005 in Kraft getretenen legislativen Änderung von Art. 55 Abs. 1 SVG, wonach Fahrzeugführer sowie an Unfällen beteiligte Strassenbenützer einer Atemalkoholkontrolle unterzogen werden können, und mit Art. 10 SKV, wonach die Polizei systematisch Atemalkoholtests durchführen kann, begründet (BGE 142 IV 324 E. 1.1.2). Auch der völlig nüchterne Fahrzeugführer muss daher mit einer Alkoholkontrolle rechnen (Urteil des Bundesgerichts 6B_415/2015 vom 19. August 2015 E. 1.2; BGE 105 IV 64 E. 2). Zum geltenden Art. 91a SVG hielt das Bundesgericht in neueren Entscheiden in Bezug auf das «Widersetzen» fest, dass dies bedeute, sich so zu verhalten, dass eine angeordnete Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zumindest vorerst nicht vollzogen werden könne. Die Ausführung der angeordneten Massnahme müsse nicht gänzlich verunmöglicht werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_229/2012 vom 5. November 2012 E. 4.1 und 6B_680/2010 vom 2. November 2010 E. 4.2.2, insb. unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung und Lehre zu Art. 285 StGB; kritisch dazu RIEDO, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 158 ff. zu Art. 91a SVG). Die Tatvariante des Sich-Entziehens wurde vom Bundesgericht unter Bezugnahme auf den Leitentscheid BGE 115 IV 51 demgegenüber ausdrücklich als Erfolgsdelikt qualifiziert (Urteile des Bundesgerichts 6B_91/2008 vom 11. März 2008 E. 2.1.1 und 6B_216/2010 vom 11. Mai 2010 E. 3.1.2). Sodann stellt auch der Wortlaut der Bestimmung nicht unter Strafe, wer sich einer solchen Massnahme «entzieht», 12 sondern wer sich dieser «entzogen hat». Der Tatbestand ist demnach nur dann vollendet, wenn es (definitiv) nicht (mehr) gelingt, die Fahr(un)fähigkeit des Täters zum Zeitpunkt der Fahrt bzw. des Unfalls zuverlässig festzustellen. Von einem Sich-Entziehen ist in etwa dann auszugehen, wenn ein Täter die Meldung eines Unfalls unterlässt und infolgedessen die nötigen Massnahmen zur Feststellung der Fahr(un)fähigkeit nicht mehr durchgeführt werden können, der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg also eintritt. Konnten die nötigen Massnahmen innert angemessener Zeit noch durchgeführt werden und damit die Fahr(un)fähigkeit des Fahrzeuglenkers rückwirkend festgestellt werden, so liegt keine vollendete Tatbegehung, sondern ein sog. «vollendeter» Versuch vor (Art. 22 Abs. 1 StGB). Das strafbare Versuchsstadium ist erreicht, sobald sich der Täter nach einem Unfall von der Unfallstelle entfernt, ohne den Geschädigten oder die Polizei zu benachrichtigen (RIEDO, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 254 ff. zu Art. 91a SVG). Zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes genügt bereits Eventualvorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB. Dieser liegt vor, «wenn der Fahrzeuglenker die die Meldepflicht sowie die die hohe Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Blutprobe begründenden Tatsachen kannte und daher die Unterlassung der gemäss Art. 51 SVG vorgeschriebenen und ohne weiteres möglichen Meldung an die Polizei vernünftigerweise nur als Inkaufnahme der Vereitelung einer Blutprobe gewertet werden kann» (Urteil des Bundesgerichts 6B_1323/2016 vom 5. April 2017 E. 1.2; BGE 131 IV 36 E, 2.2.1). Der subjektive Tatbestand ist nicht erfüllt, wenn der Fahrzeuglenker den Drittschaden nicht bemerkte und sich somit seiner Meldepflicht nicht bewusst war. Dies gilt auch dann, wenn diese Unkenntnis auf eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit zurückzuführen ist, denn die fahrlässige Tatbegehung bleibt straflos (RIEDO, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 235 zu Art. 91a SVG). 9.5.2 Subsumtion Vorweg ist festzuhalten, dass entgegen den Ausführungen der Vorinstanz und der Verteidigung auf die neuere Rechtsprechung i.S.v. BGE 142 IV 324 abzustellen ist, wonach bereits mit der Anordnung einer Alkoholkontrolle gerechnet werden muss, wenn ein Fahrzeugführer in einen Unfall verwickelt ist. Diese Rechtsprechung wurde kürzlich bestätigt (Urteil des Bundesgerichts 6B_531/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.3) und lässt sich auch mit den Anordnungsvoraussetzungen nach Art. 55 SVG und Art. 10 ff. SKV vereinbaren, wonach namentlich Fahrzeugführer (voraussetzungslos) einer Atemalkoholprobe unterzogen werden können. Demgegenüber verlangte der frühere Art. 55 Abs. 2 aSVG (Stand: 3. Februar 2004) für die Anordnung von Massnahmen noch Anzeichen von Angetrunkenheit und machte damit die entsprechenden Untersuchungsmassnahmen von den konkreten Umständen – gleich wie die ältere Rechtsprechung – abhängig (vgl. BGE 142 IV 324 E. 1.1.2). Eine Änderung der Rechtsprechung war daher aufgrund der Gesetzesänderung angezeigt, nicht zuletzt auch um – wie von der Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt – die Anordnungspraxis von Atemalkoholtests sowie die Handhabung von Art. 91a Abs. 1 SVG zu vereinheitlichen. 13 Inwiefern die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung über den gesetzgeberischen Wortlaut hinausgehen soll, ist zudem nicht ersichtlich. Vielmehr hat die Gesetzesänderung das Bundesgericht dazu veranlasst, die Rechtsprechung zu präzisieren, zumal der Botschaft zur Änderung des SVG zu entnehmen ist, dass die Polizei nach Art. 55 Abs. 1 SVG neu ermächtigt wird, systematisch Atemluftkontrollen, d.h. verdachtsfreie Atemproben durchzuführen, und demnach jeder Fahrzeugführer und jede Fahrzeugführerin jederzeit damit rechnen muss, auf Alkoholkonsum kontrolliert zu werden (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 31. März 1999 zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes, BBl 1999 IV 4494). Im Übrigen hat nicht – wie von der Verteidigung vorgebracht – die Einführung von Art. 91a SVG, sondern die Änderung von Art. 55 SVG und die seit dem 1. Januar 2008 in Kraft getretene Strassenverkehrskontrollverordnung, konkret Art. 10 Abs. 1 SKV, zur vermehrten Anordnung von Massnahmen i.S.v. Art. 91a SVG geführt (vgl. hierzu BGE 142 IV 324 E. 1.1.2). In objektiver Hinsicht ist erstellt, dass der Beschuldigte trotz Unfalls mit Sachschaden den Unfallort verliess und weder den Geschädigten noch die Polizei informierte, obwohl er hierzu verpflichtet gewesen wäre (Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG). Wenn die Verteidigung hierzu vorbringt, dass der Beschuldigte den geschädigten Landeigentümer nicht gekannt habe und er um diese Uhrzeit weder die Gemeindeverwaltung noch das Grundbuchamt hätte fragen können, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschuldigte in diesem Fall gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG verpflichtet gewesen wäre, die Polizei zu informieren, was ihm – in Zeiten der Mobiltelefonie – ohne Weiteres möglich gewesen wäre. Bereits wegen des Unfalls an sich wäre bei unverzüglicher Benachrichtigung der Polizei nach der zitierten aktuellen Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich mit der Anordnung einer Alkoholkontrolle zu rechnen gewesen, denn ein solcher Unfall mit Sachschaden genügt für die Anordnung solcher Massnahmen. Ob der Beschuldigte Alkohol konsumiert hatte, ist für die Anordnung einer Alkoholkontrolle hingegen nicht von Bedeutung. Hinzu kommt, dass sich der Unfall tagsüber auf einem übersichtlichen und geraden Strassenabschnitt zugetragen hat, was ein relativ merkwürdiges Ereignis darstellt. Auch insofern hätte die Polizei beim Beschuldigten ohne Zweifel einen Atemlufttest angeordnet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_531/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.3). Zudem steht vorliegend ein vom Beschuldigten unabhängiger Umstand, auf den der Unfall zweifellos zurückzuführen wäre, nicht zur Diskussion. Indem der Beschuldigte am 10. April 2018 einfach weiterfuhr bzw. sich vom Unfallort entfernte, entzog er sich einer (wahrscheinlichen) Atemalkoholkontrolle. Die informierte Polizei konnte den Beschuldigten allerdings bereits nach kurzer Zeit als mutmasslichen Fahrer ausfindig machen, unterliess es aber, die notwendigen Untersuchungsmassnahmen bei ihm zu Hause nachzuholen. Da aber, wie bereits erwähnt, routinemässig nach jedem Unfall Massnahmen zur Feststellung der Fahr(un)fähigkeit vorgenommen werden, wäre auch vorliegend eine Atemalkoholkontrolle angezeigt und somit wahrscheinlich gewesen. Daran vermag ein Einzelfall, in dem – entgegen diesem Standard – auf solche Massnahmen verzichtet wurde, nichts zu ändern. Die objektive Tatbestandsverwirklichung blieb im Versuchsstadium und der Beschuldigte kann aus der Tatsache, dass später auf eine Alkoholkontrolle verzichtet wurde, nichts zu seinen Gunsten ableiten. 14 Massgebend bleibt, was am Unfallort passiert wäre und womit der Beschuldigte am Unfallort hätte rechnen müssen. Mit Blick auf die neue bundesgerichtliche Rechtsprechung hätte der Beschuldigte in diesem Fall damit rechnen müssen, dass wenn er am Unfallort verbleibt und die Polizei informiert, er auch einer Atemalkoholprobe unterzogen worden wäre. Allerdings ist der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg der Vereitelung (durch Sich-Entziehens einer Massnahme) nicht eingetreten, zumal die ausgerückten Polizisten die Fahr(un)fähigkeit des Beschuldigten – rund eine Stunde nach dem Unfall – noch hätten feststellen können aber darauf verzichtet haben. Es liegt damit ein (vollendeter) Versuch vor (Art. 22 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG). Die Kammer brachte einen entsprechenden Würdigungsvorbehalt an (vgl. Ziff. 6 hiervor). In subjektiver Hinsicht hat der Beschuldigte – aufgrund des Ausweichmanövers in die angrenzende Wiese – zumindest geahnt, einen Sachschaden am Wiesland verursacht zu haben. Mit anderen Worten hat der Beschuldigte wahrgenommen, dass es sich beim fraglichen Ereignis um einen Unfall gehandelt hat. Die gesetzlich vorgesehenen Verhaltensregeln (Meldepflichten) waren dem Beschuldigten als langjährigem Fahrzeuglenker (Führerausweis seit ________, pag. 7; vgl. auch aktueller Auszug über die Administrativmassnahmen, pag. 18 ff.) zudem bekannt. Er musste aufgrund des Unfalls mit der Anordnung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, insbesondere mit einer Atemalkoholprobe, rechnen, dies gilt im Übrigen auch für den völlig nüchternen Fahrzeuglenker. Gleichzeitig war dem Beschuldigten auch bewusst, dass er sich dieser Massnahme entziehen kann, wenn er den verursachten Unfall nicht meldet. Das Verhalten des Beschuldigten (Unterlassen der Meldung an den Geschädigten bzw. die Polizei und das umgehende Verlassen der Unfallstelle) kann also vernünftigerweise nur als Inkaufnahme gewertet werden, sich einer solchen Massnahme zu entziehen. Der Beschuldigte handelte damit eventualvorsätzlich. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte ist damit der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststel- lung der Fahrunfähigkeit i.S.v. Art. 91a Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu erklären. 9.5.3 Konkurrenzen Der Beschuldigte wurde erstinstanzlich schuldig gesprochen der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall mit Sachschaden gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG. Beide Schuldsprüche sind in Rechtskraft erwachsen (vgl. Ziff. 5 hiervor). Hinzu kommt oberinstanzlich ein Schuldspruch wegen versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit i.S.v. Art. 91a Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. Hat der Täter eine Verkehrsregel verletzt und gleichzeitig eine Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Versuch) vereitelt, besteht zwischen Art. 90 Abs. 1 SVG und Art. 91a Abs. 1 SVG echte Konkurrenz. Ferner nimmt die herrschende Lehre und Rechtsprechung auch zwischen Art. 92 SVG und Art. 91a 15 Abs. 1 SVG echte Konkurrenz an (RIEDO, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 263 ff. zu Art. 91a SVG m.w.H.). Der Beschuldigte hat sich daher somit auch der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit i.S.v. Art. 91a Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. IV. Strafzumessung 10. Theoretische Grundlagen Betreffend die allgemeinen Regeln bzw. Grundsätze der Strafzumessung kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (pag. 191). Ergänzend ist sodann Folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte wird der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig gesprochen. Bei der Bemessung der Strafe für eine versuchte Tatbegehung ist in einem ersten Schritt die schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen. Die derart ermittelte hypothetische Strafe ist in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrundes von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1). Für die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sieht Art. 91a Abs. 1 SVG eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Die Geldstrafe ist der Freiheitsstrafe vorzuziehen (BGE 134 IV 82 E. 4.1). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe rechtfertigen würden. Die Strafe ist damit als Geldstrafe auszusprechen. 11. Geldstrafe Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) sehen für die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit mit einem Motorfahrzeug ohne Unfall oder mit einem Bagatellunfall («wie Parkschaden, Zaun gestreift oder Schleichweg benutzt») eine Referenzstrafe von 12 Strafeinheiten sowie eine Ver- bindungsbusse von mindestens CHF 800.00 vor. Bei einem bedeutenden Unfall oder krassem Fahrfehler werden 35 Strafeinheiten und eine Verbindungsbusse von mindestens CHF 800.00 empfohlen (VBRS-Richtlinien S. 17). Im Rahmen der objektiven Tatkomponenten ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte einen erheblichen – wenn auch nicht krassen – Fahrfehler begangen hat. Es ist einzig dem Zufall zu verdanken, dass das Manöver des Beschuldigten lediglich mit einem Drittschaden von CHF 100.00 (pag. 5) endete. Unter Berücksichtigung aller denkbaren unter den Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit fallenden Delikte ist das objektive Tatverschulden zwischen den beiden Regelbeispielen der VBRS- Richtlinien anzusiedeln. Sodann ist der Eventualvorsatz als leicht verschuldensmindernder Aspekt der subjektiven Tatschwere zu berücksichtigen. 16 Dem Beschuldigten wäre es aber ohne Weiteres möglich und auch zumutbar gewesen, sich der Unfallsituation zu stellen, die Polizei darüber zu informieren und so das sich daraus ergebende Folgedelikt der (versuchten) Vereitelung abzuwenden. Insgesamt ist innerhalb des Strafrahmens aufgrund der Tatkomponenten von einem leichten Verschulden auszugehen. Mit Blick auf die VBRS-Richtlinien erachtet die Kammer 18 Strafeinheiten als angemessen, welche aufgrund des Eventualvorsatzes auf 15 Strafeinheiten reduziert werden. Die Tatbegehung blieb vorliegend im Versuchsstadium. Dass die Atemalkoholkon- trolle überhaupt noch hätte durchgeführt werden können, ist allerdings darauf zurückzuführen, dass die benachrichtigte Polizei den Beschuldigten als mutmassli- chen Verursacher rasch ausfindig machen konnte und entsprechend zu Hause auf- suchte. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich gestützt auf Art. 22 Abs. 1 StGB eine Strafminderung um 3 auf 12 Strafeinheiten. Der Beschuldigte verfügt über einen Strafregistereintrag (pag. 233), wonach er am 17. Mai 2011 zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 160.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs auf eine Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von CHF 600.00 verurteilt wurde wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 91 Abs. 2 aSVG aufgrund unangepasster Geschwindigkeit. Ausserdem geht aus dem Auszug aus dem Administrativmassnahmenregister ADMAS hervor, dass zwischen 2000 und 2016 zehn Administrativmassnahmen gegen den Beschuldigten verhängt wurden wegen unangepasster Geschwindigkeit (neunmal) und Unaufmerksamkeit (einmal) (pag. 227 ff.). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich eine Straferhöhung um 3 auf 15 Strafeinheiten. Der Beschuldigte verhielt sich, nachdem er von der Polizei aufgesucht worden war, genauso wie im vorliegenden Strafverfahren korrekt und kooperativ. Dies kann aber erwartet werden und wirkt sich nicht strafmindernd aus. Die Strafempfindlich- keit ist als durchschnittlich zu werten. Insgesamt wirken sich die übrigen Täterkom- ponenten neutral aus, weshalb es bei der Strafhöhe von 15 Strafeinheiten bleibt. 12. Tagessatzhöhe / Vollzug / Verbindungsbusse 12.1 Tagessatzhöhe Ein Tagessatz beträgt höchstens CHF 3'000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach dem Einkommen und Vermögen, dem Lebensaufwand, allfälliger Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Gemäss Erhebungsformular über die wirtschaftlichen Verhältnisse vom 9. April 2020 (pag. 223 ff.) erzielt der Beschuldigte ein Nettoeinkommen von CHF 9'100.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn). Davon abzuziehen ist ein Pauschalabzug von 30 % für Krankenkasse und Steuern. Weiter gibt der Beschuldigte an, dass seine Ehefrau ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 3'800.00 hat (pag. 224). Aus der Steuererklärung für das Jahr 2018 geht allerdings hervor, dass der Beschuldigte und seine Ehefrau ein steuerbares Einkommen von rund CHF 5 Mio. 17 aufweisen, welches hauptsächlich aus Wertschriftenerträgen herrührt (pag. 130 ff.). Zugunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass das steuerbare Einkommen von rund CHF 5 Mio., abzüglich seines Nettoeinkommens (12 x CHF 9’585.00 = 109'200.00), von seiner Ehefrau stammt. Gemäss Steuerklärung 2018 und Fragebogen über die persönlichen Verhältnisse hatte der Beschuldigte 2018 ein Jahreseinkommen von CHF 115'022.00 (pag. 114; pag. 130). Daraus resultiert ein monatliches Nettoeinkommen der Ehefrau von CHF 407'081.50 (CHF 5 Mio. – CHF 115’022.00 = CHF 4'884'978.00 : 12 = CHF 407'081.50). Ebenfalls zugunsten des Beschuldigten wird davon ausgegangen, dass er «lediglich» über ein Vermögen von CHF 148'000.00 verfügt, was sich aber vorliegend nicht erhöhend auf den Tagessatz auswirkt. Weiter leistet er monatliche Unterhaltsbeiträge an seine ehemalige Lebenspartnerin, L.________, für den gemeinsamen Sohn, M.________ (geb. ________), in der Höhe von CHF 1'000.00 (pag. 224 f.; pag. 150). Unter Berücksichtigung der Unterstützungsabzüge von 15 % für das erste gemeinsame Kind (geb. ________) und 12.5 % für das zweite gemeinsame Kind (geb. ________) (pag. 224) sowie des Unterstützungszuschlags von 15 % seiner Ehefrau gelangt die Kammer zu einer Tagessatzhöhe von abgerundet CHF 2’130.00. Diese Berechnung basiert auf den aktuellsten aktenkundigen Zahlen aus dem Jahre 2018. In Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» ist das zu berücksichtigende steuerbare Einkommen der Ehefrau (aus Kapitalerträgen) jedoch auf CHF 3.5 Mio. herabzusetzen, woraus sich bei im Übrigen unveränderten Faktoren eine Tagessatzhöhe von CHF 1'500.00 ergibt. 12.2 Vollzug / Verbindungsstrafe Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der Strafaufschub setzt nicht die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Beschuldigte ist vorbestraft und verfügt über mehrere ADMAS- Einträge. Allerdings hat er sich seit dem hier zu beurteilenden Vorfall vom 10. April 2018 wohl verhalten. Für den Beschuldigten liegt daher keine schlechte Legalprognose vor, weshalb ihm für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist, allerdings mit einer leicht erhöhten Probezeit von drei Jahren. Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Geldstrafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Mit der Verbindungsstrafe soll die Möglichkeit geschaffen werden, im Bereich der Massendelinquenz eine spürbare Sanktion zu verhängen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1). Die Bestimmung dient in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der Busse (für Übertretungen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen (Botschaft (zur Änderung des Strafgesetzbuches […]) vom 29.06.2005, BBl 2005, S. 4699 ff. und S. 4705 ff.). Zudem trägt die unbedingte Verbindungsstrafe dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotenzial der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll ein Denkzettel verpasst werden können, um ihm (und soweit nötig allen anderen) den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu demonstrieren, was bei Nichtbewährung droht (BOMMER, in: 18 Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, Die Sanktionen im neuen AT StGB - ein Überblick, Bern 2007, S. 35). Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, er- scheint es sachgerecht, ihre Obergrenze grundsätzlich auf einen Fünftel bezie- hungsweise 20% festzulegen. Abweichungen sind im Bereich tiefer Strafen denk- bar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symboli- sche Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Die Kammer erachtet das Ausfällen einer Verbindungsbusse als angezeigt. Von den insgesamt 15 Tagessätzen Geldstrafe werden deshalb 3 Tagessätze zu je CHF 1’500.00, ausmachend CHF 4’500.00, als Busse ausgesprochen. Die Ersatz- freiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung beträgt 3 Tage (Art. 106 Abs. 2 StGB). Die restlichen 12 Tagessätze Geldstrafe zu je CHF 1’500.00, ausmachend CHF 18’000.00, bleiben als bedingte Strafe bestehen. 13. Fazit Strafzumessung Der Beschuldigte wird zu einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen à CHF 1’500.00, ausmachend CHF 18’000.00, sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 4’500.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgescho- ben und die Probezeit auf drei Jahre bestimmt. V. Kosten und Entschädigung Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Zufolge seiner Verurteilung sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2‘240.00 vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. Ebenso sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem unterliegenden Beschuldigten auf- zuerlegen. Diese werden bestimmt auf CHF 2000.00 (Art. 5 i.V.m. Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Eine Entschädigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht geschuldet (Art. 429 Abs. 1 e contrario i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). 19 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 13. September 2019 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ schuldig erklärt wurde: 1. der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahr- zeugs, 2. des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall mit Sachschaden, beides begangen am 10. April 2018 in C.________ und in Anwendung der Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 106 StGB Art. 31 Abs. 1, Art. 51 Abs. 3, Art. 90 Abs. 1, Art. 92 Abs. 1 SVG Art. 426 StPO verurteilt wurde: zu einer Übertretungsbusse von CHF 800.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 8 Tage festgesetzt. II. A.________ wird schuldig erklärt der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, begangen am 10. April 2018 in C.________, und in Anwendung der Art. 12 Abs. 2, 22 Abs. 1, 34, 36, 42, 44, 47, 48a, 106 StGB Art. 51 Abs. 3, 91a Abs. 1 SVG Art. 426, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu CHF 1’500.00, total ausmachend CHF 18’000.00. 20 Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt. 2. Zur Bezahlung einer Verbindungsbusse von CHF 4’500.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung beträgt 3 Tage. 3. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'240.00. 4. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2‘000.00. III. Weiter wird verfügt: Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach Eintritt der Rechtskraft) - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern (Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittel- behörde) (Art. 104 Abs. 1 SVG) Bern, 11. November 2020 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Gerber Die Gerichtsschreiberin: Susedka Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 21