16. Entschädigung Da der Beschuldigte verurteilt wird, besteht kein Anspruch auf Entschädigung (Art. 429 StPO). 9 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt der einfachen Verkehrsregelverletzung durch Vornehmen einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert (Bedienen des Mobiltelefons während der Fahrt), begangen am 3. Juli 2018 um ca. 23:25 Uhr auf der Bahnhofstrasse in Aarberg, und in Anwendung der Artikel 90 Abs. 1 i.V.m. 31 Abs. 1 SVG 3 Abs. 1 VRV 47, 106 StGB 426 Abs.1, 428 Abs. 1 StPO verurteilt: