Das Verschulden des Beschuldigten wiegt daher leicht. Eine Busse von CHF 150.00 scheint angemessen, zumal ohnehin das Verschlechterungsverbot gilt (siehe oben, E. 5). V. Kosten und Entschädigung 15. Kosten Zufolge seiner Verurteilung in erster Instanz bzw. seines Unterliegens in oberer Instanz hat der Beschuldigte die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO; Art. 428 Abs. 1 StPO). Erstere betragen CHF 1‘191.00. Letztere werden auf CHF 1‘000.00 bestimmt (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. a Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]).