14. Strafe Eine einfache Verkehrsregelverletzung durch Unaufmerksamkeit wird mit Busse bestraft (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG). Gemäss den Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, wird ein Verstoss gegen Art. 31 Abs. 1 SVG durch Unaufmerksamkeit mit Busse von CHF 300.00 bestraft, wobei Grund und Dauer der Unaufmerksamkeit zu berücksichtigen sind (S. 21).