IV. Strafzumessung 12. Anwendbares Recht Die am 3. Juli 2018 begangene Tat ist in Anwendung von Art. 2 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0) nach neuem Recht zu beurteilen. 13. Allgemeines Für die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 105).