31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV ist erfüllt. Der Beschuldigte verletzte die Verkehrsregeln wissentlich und willentlich, war es doch sein eigentliches Handlungsziel, das Mobiltelefon während der Fahrt zu bedienen. Auch der subjektive Tatbestand ist erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich der Widerhandlung gegen Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV schuldig gemacht.