Das Halten des Mobiltelefons in der rechten Hand behindert das Lenken des Fahrzeugs somit mehr als das Halten des Mobiltelefons in der linken Hand. Durch das Halten des Mobiltelefons in der rechten Hand oberhalb des Steuerrads und das Auswählen eines Songs während der Fahrt wurde die Aufmerksamkeit des Beschuldigten tatsächlich beeinträchtigt und das Bedienen des Fahrzeugs erschwert. Der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV ist erfüllt.