Während mit einem Mobiltelefon in der linken Hand der Richtungsanzeiger allenfalls gleichwohl bedient werden kann (vgl. E. 1.6 des referenzierten Entscheids), ist eine allfällig nötige Betätigung des Schalthebels mit der rechten Hand nicht möglich, wenn gleichzeitig ein Mobiltelefon in der rechten Hand gehalten wird. Das Halten des Mobiltelefons in der rechten Hand behindert das Lenken des Fahrzeugs somit mehr als das Halten des Mobiltelefons in der linken Hand.