Ein weiterer Unterschied zum angegeben Bundesgerichtsurteil besteht darin, dass der Beschuldigte das Mobiltelefon vorliegend nicht in der linken, sondern in der rechten Hand hielt. Während mit einem Mobiltelefon in der linken Hand der Richtungsanzeiger allenfalls gleichwohl bedient werden kann (vgl. E. 1.6 des referenzierten Entscheids), ist eine allfällig nötige Betätigung des Schalthebels mit der rechten Hand nicht möglich, wenn gleichzeitig ein Mobiltelefon in der rechten Hand gehalten wird.