Die Aufmerksamkeit des Beschuldigten wurde daher durch das Bedienen des Mobiltelefons tatsächlich beeinträchtigt (siehe dazu auch E. 9.3 hiervor). Dieser Sachverhalt unterscheidet sich erheblich vom dem von der Verteidigung referenzierten Bundesgerichtsurteil 6B_1183/2014 vom 27. Oktober 2015, in welchem es darum ging, dass dort der Beschuldigte ein Mobiltelefon lediglich in der