Zudem wendete der Beschuldigte seinen Blick von der Strasse ab, als er auf sein Mobiltelefon schaute, um einen Song auszusuchen. Das zeigt sich darin, dass er die am Strassenrand stehenden und in oranger Leuchtweste gekleideten Polizisten nicht als solche erkannte, obwohl ihm dies ohne weiteres möglich gewesen wäre, und einfach an ihnen vorbeifuhr. Die Aufmerksamkeit des Beschuldigten wurde daher durch das Bedienen des Mobiltelefons tatsächlich beeinträchtigt (siehe dazu auch E. 9.3 hiervor).