62 Z. 33 f.) Er hatte damit seine rechte Hand nicht für die allfällig nötige Betätigung des Schalthebels und des Lichtschalters sowie des Warnblinkers zur Verfügung, hätte er hierfür doch zunächst sein Mobiltelefon weglegen müssen. Das Halten und Bedienen des Mobiltelefons erschwerte damit die Fahrzeugbedienung in massgeblicher Weise. Zudem wendete der Beschuldigte seinen Blick von der Strasse ab, als er auf sein Mobiltelefon schaute, um einen Song auszusuchen.