11. In concreto Vorliegend hielt der Beschuldigte während der Fahrt mit seinem Personenwagen sein Mobiltelefon in der rechten Hand oberhalb des Steuerrads und bediente es, indem er einen Song auswählte (Wortwahl gemäss Anzeige pag. 2). Aufgrund der Aussage in der Hauptverhandlung muss zugunsten des Beschuldigten davon ausgegangen werden, dass er nur ein Lied weiterschalten wollte (pag. 62 Z. 33 f.) Er hatte damit seine rechte Hand nicht für die allfällig nötige Betätigung des Schalthebels und des Lichtschalters sowie des Warnblinkers zur Verfügung, hätte er hierfür doch zunächst sein Mobiltelefon weglegen müssen.