): «Was ich noch sagen kann, ich schreibe nur in ganz klaren Fällen auf, dass das Vornehmen einer Verrichtung vorlag, wegen des Bundesgerichtsentscheids, ist mir klar, dass man über längere Zeit abgelenkt sein muss. Deshalb schreibe ich es nur auf, wenn ich mir ganz sicher bin.» Die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Aufmerksamkeit des Beschuldigten durch das Auswählen eines Songs tatsächlich beeinträchtigt wurde, ist daher keineswegs willkürlich, sondern im Gegenteil überzeugend. Die Kammer stellt darauf ab.