Dass der Beschuldigte die in orange Leuchtwesten gekleideten Polizisten nicht als solche erkannte, obwohl das ihm ohne weiteres möglich gewesen wäre, zeigt, dass seine Aufmerksamkeit durch das Bedienen des Mobiltelefons in relevanter Weise verringert war. Dem entspricht auch die dezidierte und glaubhafte Aussage des Polizisten bzw. Zeugen C.________ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 61 Z. 34 ff.): «Was ich noch sagen kann, ich schreibe nur in ganz klaren Fällen auf, dass das Vornehmen einer Verrichtung vorlag, wegen des Bundesgerichtsentscheids, ist mir klar, dass man über längere Zeit abgelenkt sein muss.