60 Z. 27 f.). Dabei ist irrelevant, ob die Polizisten für den Beschuldigten bereits aus 190 Metern oder erst aus 100 Metern erkennbar waren. Fest steht, dass der Beschuldigte mit dem beleuchteten Mobiltelefon in der Hand und einen Song auswählend an den Polizisten vorbeifuhr und sie somit bis zuletzt nicht als Polizisten erkannte. Dass der Beschuldigte die in orange Leuchtwesten gekleideten Polizisten nicht als solche erkannte, obwohl das ihm ohne weiteres möglich gewesen wäre, zeigt, dass seine Aufmerksamkeit durch das Bedienen des Mobiltelefons in relevanter Weise verringert war.