_ früher hätte sehen sollen als dieser ihn. Des Weiteren könnten nur die wenigsten Menschen in der Nacht einen Polizisten über eine Distanz von 190 Metern bzw. zwei Fussballfeldern wahrnehmen. Schliesslich habe der Beschuldigte die Polizisten durchaus wahrgenommen, nur nicht als Polizisten (pag. 143 f.). Die Überlegungen der Vorinstanz überzeugen. Es steht fest, dass der Beschuldigte die am Strassenrand stehenden Polizisten nicht als solche erkannte (pag. 2; pag. 63 Z. 12 ff.). Dies wäre bei voller Aufmerksamkeit des Beschuldigten allerdings zu erwarten gewesen. Zwar ereignete sich der Vorfall bei Nacht und es war dunkel.