9.3 Verminderung der Aufmerksamkeit Zur Verminderung der Aufmerksamkeit gab die Vorinstanz an, der Beschuldigte habe die am Strassenrand stehenden Polizisten nicht als solche wahrgenommen. Dabei hätte er sie auf einer Strecke von 190 – 230 Metern bzw. während 13.7 – 16.5 Sekunden sehen können. Es habe keine Ablenkungen gegeben und die Polizisten seien in Warnwesten gekleidet gewesen (pag. 101). Die Verteidigung hält dagegen, Polizist C.________ habe den Beschuldigten erst aus einer Entfernung von 100 Metern gesehen. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso der Beschuldigte Polizist C.________ früher hätte sehen sollen als dieser ihn.