Der Zeuge C.________ beurkundete im Polizeirapport vom 12. Juli 2018, der Beschuldigte habe das Mobiltelefon «oberhalb des Lenkrads» gehalten (pag. 2), und sagte auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entsprechend aus (pag. 60 Z. 27 f.). Für die entscheidende Frage, ob die fragliche Verrichtung die Aufmerksamkeit des Beschuldigten beeinträchtigte (siehe E. 9.3 hiernach), ist der Unterschied in der Formulierung jedenfalls ohne Bedeutung. Er hatte denn auch keinen Einfluss auf die rechtliche Würdigung der Vorinstanz (vgl. pag. 103 ff.). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung ist nicht willkürlich.