18) demgegenüber davon aus, «dass sich das Mobiltelefon […] in der Hand des Beschuldigten, oberhalb des Steuerrads, befunden hat» bzw. dass «der Beschuldigte […] sein Mobiltelefon […] mit der rechten Hand oberhalb des Steuerrads [hielt]» (pag. 101). Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargetan, inwiefern sich die Formulierung «auf dem Steuerrad» von der Formulierung «oberhalb des Steuerrads» für den vorliegenden Fall in relevanter Weise unterscheiden würde. Ein bloss ungenaues Zitat begründet noch keine Willkür. Zudem findet auch die Formulierung der Vorinstanz Stütze in den Akten: Der Zeuge C.___