4 Stelle sei zu entnehmen, dass der Zeuge ausgesagt habe, der Beschuldigte habe das Mobiltelefon «auf dem Steuerrad» gehalten (pag. 143). Tatsächlich sagte der Zeuge C.________ auf pag. 61 Z. 1 aus: «Als er auf meiner Höhe war, sah ich, dass er das Natel auf dem Steuerrad hatte». In ihrem Beweisfazit bzw. in dem von ihr als erstellt erachteten Sacherhalt ging die Vorinstanz (entsprechend dem Anklagesachverhalt, pag. 18) demgegenüber davon