9.2 Position des Mobiltelefons Die Verteidigung bringt vor, die Vorinstanz habe die Aussage des Zeugen C.________ auf pag. 61 Z. 1 falsch zitiert, indem sie angegeben habe, gemäss dem Zeugen habe der Beschuldigte das Mobiltelefon «oberhalb des Steuerrads» (pag. 97) bzw. «auf Höhe des Steuerrads» (pag. 100) gehalten. Der betreffenden