Es ist auch keine bestimmte Zeitdauer angeklagt (pag. 18). Entscheidend ist einzig, ob sich die Aufmerksamkeit des Beschuldigten verminderte, als er während der Fahrt sein Mobiltelefon bediente und ein Musikstück auswählte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_894/2016 vom 14. März 2017 E. 1.3.2), worauf nachfolgend eingegangen wird (siehe E. 9.3 hiernach).