Weder der Vorinstanz noch der Verteidigung kann jedoch gefolgt werden, wenn sie für die Dauer des Bedienungsvorgangs eine genaue Zeitdauer angeben. Eine solche kann anhand der vorhandenen Beweismittel offensichtlich nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt werden, zumal der Blick des Beschuldigten während des Aussuchens des Musikstücks ohnehin nicht starr geblieben, sondern vom Mobiltelefon zur Strasse und zurückgewandert sein dürfte. Es kann letztlich offenbleiben, wie lange der Beschuldigte auf sein Mobiltelefon schaute. Es ist auch keine bestimmte Zeitdauer angeklagt (pag.