141 f.). Zugunsten des Beschuldigten wird davon ausgegangen, dass dieser frühestens nach dem Einbiegen in die Bahnhofsstrasse das Mobiltelefon aus der Halterung in seinem Personenwagen entfernte und alsdann mindestens bis zur S-Kurve, wo die Polizisten standen, in der Hand hielt. Dies entspricht in etwa einer Distanz von 230 Metern. Weder der Vorinstanz noch der Verteidigung kann jedoch gefolgt werden, wenn sie für die Dauer des Bedienungsvorgangs eine genaue Zeitdauer angeben.